Immer öfters werden wir von Eltern bezüglich Rechte und Pflichten von Schülerinnen und Schülern angefragt. Das Thema ist heikel, denn Fragen können häufig nicht präzise beantwortet werden, da Gesetzesformulierungen oft schwammig sind oder gar nicht existieren.
Die Sekundar- und Realschule Schwarzenburg versuchte mit Behörden, Juristen und Fachstellen eine aussagekräftige Zusammenstellung von Gesetzesartikeln und Empfehlungen zu entwerfen.
Die hier zusammengetragenen Richtlinien, Empfehlungen und Tipps sind kursiv gedruckt.
Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und Expertinnen und Experten zum Gegenlesen vorgelegt. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben im juristischen Sinn kann nicht übemommen werden.
Wir möchten Ihnen diese Zusammenstellung einmal vorstellen und hoffen, allfällige Fragen damit zu klären. Falls Sie sich zu einzelnen Punkten mit uns unterhalten möchten, dann melden Sie sich doch bei der Schulleitung.
I. Die zehn grundlegenden Kinderrechte
- Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Rasse. Religion, Herkunft und Geschlecht.
- Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit
- Das Recht auf Gesundheit
- Das Recht auf Bildung und Ausbildung
- Das Recht auf Freiheit, Spiel und Erholung
- Das Recht. sich zu informieren. sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln
- Das Recht auf eine Privatsphäre und eine Erziehung im Sinn der Gleichberechtigung und des Friedens
- Das Recht auf sofortige Hilfe bei Katastrophen und Notlagen und auf den Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung
- Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause
- Das Recht auf Betreuung bei Behinderung
2. Schulpflicht
- VSG Art. 32 1 Die Eltem sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken.
2 Wer ein Kind. für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhalt nicht zur Schule schickt, macht sich strafbar. (….). . - VSG Art. 27 3 Die Eltem sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken.
- VSG Art 29 1 Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder eine anderweitige Gefahrdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden, informiert die Lehrerschaft die Eltern direkt oder über die Schulkommission.
3. Ferienjobs / Nebenjobs
- Die Vorgaben zur Beschäftigung schulpflichtiger Jugendlicher sind in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Art. 47 bis Art 59 geregelt. Interessierte finden den vollständigen Text im Internet unter: www.admin.ch/chld/sr/822 111/.
Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte:
- Die Schulleistungen dürfen nicht unter der Arbeitstätigkeit leiden.
- Grundsätzlich sind nur leichte körperliche Arbeiten gestattet, die kein gesundheitliches Risiko bergen. Die Bedienung von Gästen in Restaurants und Hotels ist vor dem vollendeten 16. Altersjahr nicht gestattet (Art 49 ArGV 1).
- Arbeitstätigkeit ist gestattet ab dem 13. Altersjahr: (Art. 52)
- während der Schulzeit 2 Stunden an ganzen Schultagen. 3 Stunden an schulfreien Halbtagen und insgesamt 9 Stunden in der Woche:
- während den Schulferien 3 Stunden im Tag und insgesamt 15 Stunden in der Woche.
- nur zwischen 6 und 20 Uhr - ab dem 14. Altersjahr: (Art. 53)
- wie im 13. Altersjahr.
- zusätzlich während der Hälfte von wenigstens drei Wochen dauernden Ferien an Werktagen während maximal 8 Stunden.
4. Taschengeld
- Geld spielt im Erwachsenenleben eine wichtige Rolle. Kinder sollten deshalb rechtzeitig einteilen und sparen lernen.
- Kinder sollen frei über ihr Taschengeld verfügen dürfen, es soll aber klar abgesprochen werden, wofür das Geld reichen muss.
- Die Arbeitsgemelnschaft: Schweizerischer Budgetberatungsstellen (www.asb-budget.ch) gibt Richtlinien heraus. Die Möglichkeiten und Gewohnheiten der Familie sind zu berücksichtigen.
- 5./6. Schuljahr: 15 bis 25 Fr. 7/8. Schuljahr: 25 bis 35 Fr. 9./10. Schuljahr: 35 bis 50 Fr. pro Monat
- Regeln: regelmässig und unaufgefordert auszahlen, keine Rechenschaft über jede Ausgabe verlangen.
5. Ausgang
- Grundsätzlich ist die Schule nicht befugt, Vorschriften zum Ausgang der Schülerlnnen an den Wochenenden und während der Ferien zu machen.
- Hingegen erwarten die Lehrkräfte während den Schultagen ausgeruhte und aufnahmefähige Schülerlnnen.
- Bezüglich des Ausgangs bestehen keine gesetzlichen Grundlagen. Wie lange ein Kind "in den Ausgang" darf, liegt im Ermessen der Eltern. Bei Unsicherheiten ist es von Vorteit. wenn sich die Eltern untereinander absprechen. Der Ausgang ist Teit ihrer Erziehungsverantwortung.
6. Übernachtung ausser Haus
- Dazu gibt es keine gesetzlich verankerte Richtlinie. Kinder fragen um Erlaubnis. Eltern wissen, wo ihre Kinder übernachten.
7. Besuch von öffentlichen Lokalen
- GGG Art. 26 1 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur beherbergt oder nach 21 Uhr bewirtet werden, wenn die verantwortliche Person annehmen darf, dass sie durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter zum Besuch des Betriebs ermächtigt sind.
2 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Dancings verboten.
3 Jugendlichen unter 18 jahren ist der Zutritt zu Nachtlokalen verboten. - GGG Art.29 1 Verboten sind Abgabe und Verkauf alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schülerinnen und Schüler.
8. Sexualität
- In der Schweiz gilt das Schutzalter 16.
- Sexuelle Handlungen zwischen jungen Menschen sind erlaubt. wenn ihr Altersunterschied höchstens 3 Jahre beträgt (Vgl. Art 187 StGB). Eltern und Jugendliche orientieren sich zusammen über Verhütungs- und Schutzmöglichkeiten.
- Anlaufstellen: z.B. Jugendarbeiter in der Gemeinde.
9. Gewalt
- Gewalt verletzt andere in ihrer Menschenwürde und findet leider überall täglich statt. Dazu gehören Körperverletzungen, Überfälle, sexuelle Gewalt, Rassismus, Diebstahl. Sachbeschädigungen.
Tipps für Schülerinnen und Schüler:
- Als Opfer: melde dich bei Vertrauenspersonen oder der Polizei.
- Wenn du über das Geschehene schweigst, gibst du den Tätem indirekt die Erlaubnis weitere negative Handlungen auszuführen.
Als Zuschauerln oder Zuschauer:
- Schaue hin und zeige Zivilcourage.
- Atme tief durch und schätze die Gefahr ab.
- Teile mit, dass du mit dem Geschehenen nicht einverstanden bist.
- Sprich Umstehende direkt an und fordere sie zur Mithilfe auf.
- Versuche vermittelnd einzugreifen.
- Erzeuge Lärm, um auf die Situation aufmerksam zu machen.
- Falls nötig alarmiere die Polizei 117.
- Stelle dich als Zeuge oder Zeugin zur Verfügung.
- Informiere eine Fachstelle.
Hilfe und Beratungen erteilen:
- Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche, Tel. 147
- LANTANA Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt Tel 031 313 1400
- Gemeinsam gegen Gewalt und Rassismus, www.gggfon.ch Tel. 031 333 33 40
- Polizei Tel. 117
- Achtung: Sobald die Polizei von einem Offizialdelikt Kenntnis erhält, worunter z.B. häusliche Gewalt oder sexuelle Handlungen mit Kindern fallen, wird das Delikt von Amtes wegen verfolgt. d.h., es wird wie eine Anzeige behandelt und kann nicht mehr zurückgezogen werden.
10. Essen
- Für die nötige Aufmerksamkeit und Aufnahmefähigkeit ist es wichtig. dass die Schülerinnen und Schüler ein Morgenessen einnehmen und / oder ein Znüni mltnehmen und sich allgemein gesund und regelmässig ernähren.
- Wir bitten die Eltern, sich beim Auftreten von Essstörungen frühzeitig an den Hausarzt oder die unten aufgeführte Beratungsstelle zu wenden.
11. Rauchen
- Bis zur Urteilsfähigkeit bzw. ca. 18 Jahren können die Eltern das Rauchen eigentlich verbieten.
- "Es gibt in der Schweiz (leider) keine gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen zum Rauchen, was jedoch nicht bedeutet, dass Rauchen nicht gefährlich ist. Der noch im Wachstum befindliche Körper wird durch den Tabakrauch besonders geschädigt. Nach langem Zögern haben Tabakindustrie und Verkaufsstellen nun einen freiwilligen Abgabestopp an Jugendliche unter 16 Jahren erlassen. Doch selbst wenn man älter als 16 Jahre ist, ist es ratsamer, nicht zu rauchen." SFA
12. Alkohol
- Der Verkauf von Alkohol an unter 16-Jährige ist verboten.
- Der Verkauf von Spirituosen, auch Mischgetränke (Alco-Pops), Smirnoff-Ice, Feigling, Baccardi Brezzer… an unter 18-Jährige ist verboten.
13. Drogen
- Besitz, Konsum und Handel dieser Drogen sind verboten: Cannabis, Marihuana, Ectasy, Speed, Ice, lSD, Kokain, Crack. Heroin, Zauberpilze usw.
- Beratungsstelle: CONTACT BERN, Jugend-, Eltern- und Drogenberatungsstelle, Monbijoustr. 70, Postfach, 3000 Bern 23, 031 372 22 22.
- beratungstelle@contact-bern.ch
14. Verkehr
- Gemäss einer Schätzung der bfu verunfallen allein auf dem Schulweg jedes Jahr rund 2000 Kinder. Auf dem Schulweg tragen immer noch die Eltern die Verantwortung. Die Polizei empfiehlt, den Kindern keine fahrzeugähnlichen Geräte (FäG) auf den Schulweg mitzugeben!
Für Kinder, denen erlaubt wird, den Schulweg mit FäGs (Inline-Skates, Mini-Trottinett, Kickboards, Rollbretter und ähnliche Gefährte) zurück zu legen, gilt seit dem 1.8.2002 neu:
- Skater und Trottinett-Fahrer dürfen Radwege, nicht aber Radstreifen von Strassen benützen.
- In Tempo-30-Zonen dürfen FäG-Benützer neu rechts auf der Strasse fahren.
- Erlaubt ist auch das Fahren am Rande einer verkehrsarmen Nebenstrasse, sofern weder ein Trottoir noch ein Radweg existiert.
- Auf Fussgängerstreifen sind die Flitzer gegenüber dem Strassenverkehr vortrittsberechtigt, dürfen die Fahrbahn aber nur im Schritttempo überqueren.
- Fäg-Benützer müssen ihre Fahrweise den Umständen anpassen und Fussgängern den Vortritt lassen.
- Nachts oder bei schlechter Sicht müssen sie mit Licht (vorne weiss, hinten rot) auf sich aufmerksam machen. Diese Regel gilt natürlich auch für Fahrrad- und Mofa-Benützer. 1
15. Zivilrechtlicher Kindesschutz
Ist das Wohl eines Kindes/Jugendlichen gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes/Jugendlichen. Folgende Massnahmen stehen ihr. resp. der Aufsichtsbehörde (Regierungsstatthalteramt) zur Verfügung:
- Ermahnen
- Erteilen von Weisungen
- Errichtung von Erziehungsaufsichten
- Errichten von Erziehungsbeistandschaften
- Aufhebung der elterlichen Obhut (Fremdplatzierung)
- Entzug der elterlichen Sorge
16. Strafen und Massnahmen
Zwischen dem 7. und 15. Geburtstag können folgende Strafen (mit Eintrag im ]ugendstrafregister) und Massnahmen auferlegt werden:
- ein Verweis
- eine Arbeitsleistung
- eine Verkehrsschulung
- Erziehungshilfe. d.h. eine ausgebildete Person berät die Jugendlichen in Alltags oder Erziehungsfragen
- eine Therapie
- eine Fremdplatzierung in eine andere Familie, eine Wohngruppe oder ein Heim
Nach dem 15. Geburtstag können auch folgenden Strafen auferlegt werden:
- Geldbusse
- eine Einschliessung in eine geschlossene Wohngruppe
17. Berufslehre
Pflichten der Eltern:
- Die Eltern sind verpflichtet. ihren Kindern eine angemessene erste Ausbildung zu ermöglichen. Während der Berufswahl und der Lehre müssen die Eltern, so weit es in ihren Kräften liegt, ihre Kinder unterstützen. Obligationenrecht (OR) und Berufsbildungsgesetz (BBG) überbinden den Eltern die Pflicht, die Ausbildungsverantwortlichen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
Rechte und Pflichten der Auszubildenenden:
- Sie /er hat Anspruch auf fünf Wochen Ferien und die Auszahlung eines Lohnes auch während der Berufsschulzeit.
- Sie/er hat die Anordnung der Ausbildungsverantwortlichen zu befolgen und die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen.
- Die Auszubildenden sind zum Besuch der Berufsschule und der obligatorischen Einführungskurse verpflichtet.
Weitere Beratungsstellen:
- Sozialdienst der Gemeinden
- Sprechstunde für Ess-Störungen/ Präventionsprolekt PEP Leitung: Dr. med. B. Isenschmid Psychiatrische Universitätspoliklinik des Inselspitals 3010 Bern / Telefon: 031 632 88 11 Kontaktperson PEP: Frau S. Steiner Roth 031 632 03 87 www.pepinfo.ch
- Beratungsstelle für vergewaltigte Frauen und Mädchen, Kantonal anerkannte Opferberatungsstelle. Rodtmattstr 45, 3014 Bern, 031 332 1414, bfm@bluewin.ch
- Frauenklinik Inselspital, Effingerstr. 102, 3012 Bern, rund um die Uhr: 031 632 10 10
- Ehe- und Familienberatung für Stadt und Kanton Bern, Aarbergergasse 36, 3011 Bern, 031 312 1066
- CONTACT BERN, jugend-, Eltern- und Drogenberatungsstelle, Monbijoustr, 70, Postfach, 3000 Bern 23, 031 372 22 22. beratungsstelle@contact-bern.ch
- Beratungsstelle Ehe Partnerschaft Familie Bern. Kramgasse 77, 3011 Bem, 0313111972 .
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